NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG


Wer nach einem unverschuldeten Unfall sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt bringt, kann von der gegnerischen Versicherung einen Nutzungsausfall verlangen.


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Bestimmte Voraussetzungen sind dabei unerlässlich:


Sie sind nicht der Unfallverursacher und haben keine Teilschuld am Unfall.

Ihr Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist.

Sie würden das Fahrzeug auch nutzen, wenn es nicht beschädigt wäre (= Nutzungswille).


Folgende Ansprüche stehen Ihnen im Detail zu:


Die Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen während der gesamten Reparaturdauer zu.

Einen Anspruch gibt es auch bei Totalschaden, wenn ein Ersatzwagen angeschafft wird.

Die Entschädigung liegt zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Wer unverschuldet an einem Unfall beteiligt war, kann bei der gegnerischen Versicherung den Nutzungsausfall beantragen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist. Da man sein beschädigtes Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen kann, bedarf es einer Kompensation. Selbige ist auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Fall, wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.

Nutzungsausfalltabelle: Wie viel Geld bekommt man?

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugmodell, der Motorleistung und dem Fahrzeugalter. Die Tagessätze liegen in der Regel zwischen 23 und 175 Euro. Es gibt insgesamt elf Entschädigungsgruppen. In welcher Gruppe sich das eigene Fahrzeug befindet, wird in unserem umfangreichen Gutachten detailliert aufgezeigt.

Sonderregel bei älteren Fahrzeugen?

Der Nutzungsausfall fällt für Fahrzeuge, die über fünf Jahre alt sind, eine Gruppe niedriger aus. Nach der Rechtsprechung sind Fahrzeuge, welche über 10 Jahre alt sind, sogar um 2 Gruppen niedriger anzusiedeln.

Wie lange erhält man den Nutzungsausfall?

Der Nutzungsausfall wird so lange gezahlt, wie Ihr Fahrzeug sich in der Werkstatt befindet. Es gibt allerdings eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, der Geschädigte muss sich um eine schnelle Begutachtung und zeitnahe Reparatur bemühen. Der Nutzungsausfall kann ab dem Unfallzeitpunkt geltend gemacht werden. Wenn die Reparatur im Einzelfall länger dauert, als in unserem Gutachten angegeben wurde, wird unter Umständen ein Reparaturablaufplan von der Werkstatt benötigt, um die entstandene Verzögerung zu begründen. Auch wer die Möglichkeit hat, einen Zweitwagen zu nutzen, bekommt keine Entschädigung. Das gilt aber nicht, wenn der Zweitwagen nachweislich von anderen Familienmitgliedern genutzt wird.

Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn das Fahrzeug wirklich repariert wird oder bei einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Eine fiktive Abrechnung ist in der Regel nicht möglich. Bei der fiktiven Abrechnung beschränkt sich der Nutzungsausfall auf den im Gutachten angegebenen Zeitraum. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Fahrzeug in Eigenleistung repariert und die Reparatur anhand einer Reparaturbestätigung von uns bestätigt wird.

Wann kann man eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen?

Es müssen gewisse Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. Entweder ist Ihr Auto so stark beschädigt, dass Sie nicht mehr damit fahren können, oder es ist nicht mehr verkehrssicher. Außerdem müssen Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Unter dem Nutzungswillen versteht man, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch nutzen möchte, beispielsweise um jeden Tag damit zur Arbeit zu fahren. Die Nutzungsmöglichkeit hingegen beschreibt, dass das Auto auch genutzt werden kann. Beispiel: Wer nach einem Unfall ein gebrochenes Bein hat, kann ein Fahrzeug gar nicht nutzen. Wer sich für einen Mietwagen oder einen Ersatzwagen entscheidet, um die Zeit der Reparatur zu überbrücken, hat keinen Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Es ist jedoch möglich, das aufzuteilen: einige Tage ein Mietfahrzeug nehmen und für die restliche Reparaturdauer Nutzungsausfall geltend machen. Auch wer die Möglichkeit hat, einen Zweitwagen zu nutzen, bekommt keine Entschädigung. Das gilt aber nicht, wenn der Zweitwagen nachweislich von anderen Familienmitgliedern genutzt wird.

Wie beantrage ich eine Nutzungsausfallentschädigung?

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensposten und damit Teil der Gesamtschadenregulierung. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird unser Partneranwalt den Nutzungsausfall nach der Reparatur oder der Fahrzeugersatzbeschaffung (bei Totalschaden) bei der Versicherung einfordern.


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